Umweltschutz

 

Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien

Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll und zudem vom Umweltschutzgesetz her verboten. Wer Grünabfälle verbrennt, die starken Rauch verursachen, verschmutzt und belastet nicht nur die Umwelt, sondern handelt auch illegal. Fehlbaren Personen kann eine Strafanzeige drohen. Teuer wird es, wenn nach einem Holzschlag die Äste verbrannt werden und die Feuerwehr ausrückt.

Nach den Bestimmungen des Umweltgesetzes dürfen Abfälle ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden. Ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Die natürlichen Abfälle müssen trocken sein (mindestens ein halbes Jahr gelagert/getrocknet) und beim Verbrennen darf nur wenig Rauch entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kleintierlebewesen gerne in solchen Abfallhaufen hausen. Wenn der Haufen entzündet wird, ist es für die Tiere zu spät. Sie können nicht mehr rechtzeitig flüchten und verbrennen bei lebendigem Leib. Abbruchholz gilt als Siedlungs-Abfall und darf nicht im Freien verbrannt werden (auch nicht in Holzfeuerungen oder Cheminées). Verstösse gegen die Umweltschutz-Vorschriften sind strafbar. Die Polizei führ vermehrt Kontrollen durch. Bei Zuwiderhandlungen wird beim Untersuchungsamt Strafanzeige erhoben.

 

Gartenabfälle

Gartenabfälle werden am besten gehäckselt, kompostiert oder in der Grüngutsammlung der Gemeinde entsorgt.

Schlagabraum aus dem Wald kann auch liegengelassen werden; er dient als Unterschlupf für kleine Lebewesen und bringt im Rahmen des natürlichen Stoffkreislaufs Nährstoffe in den Boden zurück.

 

Ein Mottfeuer: ärgerlich und schädlich

Die giftigen Abgase, die bei der Verbrennung von Abfällen entstehen, werden in modernen Kehrichtheizkraftwerken (KHK) praktisch vollständig gereinigt. Beim Verbrennen im Freien gelangen die giftigen Abgase hingegen ungefiltert in die Luft: Sie belasten unseren Atem mit Feinstaub, setzen sich auf Pflanzen ab und gelangen über die Nahrung zu Mensch und Tier.

 

Wann können Grünabfälle verbrannt werden?

Grundsätzlich dürfen Grünabfälle verbrannt werden, wenn dabei wenig Rauch entsteht. Die Abfälle müssen ausreichend trocken sein. Zudem muss das Feuer jederzeit beobachtet und bewirtschaftet werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass der trockene Asthaufen nicht einfach angezündet werden darf, sondern dass er kontinuierlich auf das Feuer umgeschichtet werden muss. Somit entsteht deutlich weniger Rauch, und untergeschlüpfte Tiere werden nicht verbrannt. Die Grünabfälle dürfen nicht mit Plastik, Kehricht oder anderen Fremdstoffen verunreinigt sein. Holz, das mit Nägeln oder Leim zusammengefügt wurde wie Altholz aus Gebäudeabbrüchen oder Holz, das lackiert oder bemalt ist (wie Möbel), muss im KHK entsorgt werden.

 

Wann ist das Verbrennen sinnvoll?

Das Verbrennen von feuchten Waldabfällen ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll, etwa wenn Holz mit Borken-käfern oder Feuerbrand befallen ist. Zur schnellstmöglichen Verbrennung kann die Gemeinde in solchen Fällen Ausnahmen bewilligen. Gesuchsformulare können auf www.umwelt.sg.ch bezogen werden. Im Normalfall empfehlen die Forstfachleute, die natürlichen Waldabfälle zerkleinert liegen zu lassen oder zu Haufen aufzuschichten.

Das Feuerwehrkommando rät: Wenn das Verbrennen von erlaubten, natürlichen Abfällen (z.B. trockene Äste) vorgängig der Notrufzentrale gemeldet wird (Telefon Nr. 118), kann das unnötige Ausrücken der Feuerwehr und damit die Verrechnung der Einsatzkosten vermieden werden. Zu Waldrändern und Objekten ist in jedem Fall ein genügender Abstand einzuhalten und bei lang andauernder Trockenheit ist besondere Vorsicht geboten (Hinweise in den Medien beachten).